Lotto-/Tombolabewilligung
- Tombola- und Lottoveranstaltungen, die von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt werden, benötigen in der Regel keine Bewilligung, wenn die Plansumme Fr. 50'000 nicht übersteigt.
- Tombola- und Lottoveranstaltungen mit einer Plansumme über Fr. 50'000 unterstehen vollständig den Bestimmungen für übrige Kleinlotterien und sind immer bewilligungspflichtig. Zuständig für die Bewilligung ist der Kanton St. Gallen.
- Die bisherigen Gebühren, die von der Höhe der Verlosungssumme abhängig waren, entfallen und werden durch reine Bearbeitungsgebühren ersetzt.
Aktionen
Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
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| Gemeinderatskanzlei | 058 228 20 59 | kanzlei@wartau.ch |
| Name | Verantwortlich | Telefon |
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