Amtliche Anzeigen, Hausverbote

Gemäss Art. 35bis EG zum ZGB können amtliche Anzeigen in privatrechtlichen Angelegenheiten durch die Gemeindepräsidentin bzw. den Gemeindepräsidenten am Wohnort des Begehrenden erlassen werden.

Bei der Amtsanzeige handelt es sich nicht um eine Verfügung im Rechtssinne. Die Amtsanzeige ist eine behördliche Mitteilung privatrechtlicher Erklärungen und stellt eine reine Tathandlung dar. Die Amtsanzeige gibt dem Absender einen sicheren Beweis dafür, dass er die Erklärung abgegeben hat.

Die Gesuche müssen schriftlich an die  Gemeinderatskanzlei eingereicht werden.

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