Öffentliche Planauflage: Sondernutzungsplan «HWS Sevelerbach, Wartau – Sevelen; Abschnitt GN10, km 4.32 bis km 5.12»
Gestützt auf Art. 23ff und Art. 29ff des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) sowie Art. 24ff des kantonalen Wasserbaugesetzes (sGS 734.1; abgekürzt WBG) und Art. 5 Abs. 2 der eidgenössischen Waldverordnung (SR 921.01) wird öffentlich aufgelegt:
Sondernutzungsplan «HWS Sevelerbach, Wartau – Sevelen;
Abschnitt GN10, km 4.32 bis km 5.12»
Festlegung Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz;
Baulinien
Hochwasserschutzprojekt «Sevelerbach; Valschnäraweg bis Kiesfang Term, Abschnitt GN10, km 4.57 bis km 5.12» inkl. temporärer Rodung
Der Sondernutzungsplan, das Hochwasserschutzprojekt sowie das Rodungsgesuch liegen während 30 Tagen, d.h. vom 16. Mai bis 14. Juni 2023, bei der Bauverwaltung Wartau, Rathaus, Büro-Nr. 10, Azmoos, sowie bei der Bauverwaltung Sevelen, Rathaus, Büro Nr. 17, Sevelen, öffentlich auf.
Rechtsmittel:
Gegen den Sondernutzungsplan sowie das Hochwasserschutzprojekt kann während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Gemeinderat Wartau, Poststrasse 51, Postfach, 9478 Azmoos, Einsprache erhoben werden.
Gegen die temporäre Rodung kann während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Kantonsforstamt, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen, Einsprache erhoben werden.
Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 41 PBG und Art.45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhaltes, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.