Öffentliche Planauflage: Dorfkorporation Weite
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage
Projekt:
S-0177982.1
Transformatorenstation Föhrenhof
- Neubau der TS Föhrenhof auf Parzelle 30115 der Gemeinde Weite
Koordinaten: 2757290/1219201
L-0234714.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Altguet/Neuguet und Föhrenhof
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
L-0234715.1
0,4 kV-Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Föhrenhof
- Erweiterung und Anpassungen des NS-Verteilnetzes innerhalb eines bewilligten Projektes
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Dorfkorporation Azmoos, Poststrasse 45, 9478 Azmoos, im Namen von Dorfkorporation Weite, Hauptstrasse 37, 9476 Weite, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen werden vom 26. Januar 2023 bis zum 24. Februar 2023 bei der Bauverwaltung Wartau, Rathaus, Poststrasse 51, 9478 Azmoos (Büro-Nr. 10, 2.OG), öffentlich aufgelegt.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf