Winterdienst auf Strassen

27. November 2025

In dieser Jahreszeit ist jederzeit mit Schnee zu rechnen. Damit die Schneeräumung auch in diesem Winter sauber und effizient erfolgen kann, macht der Gemeinderat auf folgende Punkte aufmerksam:

  • Sämtliche an Strassenrändern und Ausstellplätzen gelagerte Gegenstände sind zu entfernen.
  • Das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen (Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes) ist vor und während Schneefällen zu unterlassen.
  • Das Ablagern von Schnee aus privaten Einfahrten und Vorplätzen auf öffentlichen Strassen ist verboten.
  • Fahrzeuge, die an ihrem Standort die Schneeräumung erschweren oder behindern, können auf Kosten des Halters entfernt werden.
  • Für Schäden, welche durch Nichtbeachten dieser Anweisung verursacht werden, lehnt die politische Gemeinde jegliche Haftung ab.
  • Fehlbare Fahrzeuglenker oder -halter werden nach Art. 109 Strassengesetz (sGS 732.1) bestraft.
  • Anlage in Gärten (z.B. Gewächshäuser, Brunnen, Pergolen, Tische, Bänke) sind während des Winters zu entfernen oder so zu schützen, dass sie durch die Schneeräumung (Pflügen, Fräsen, Salzen) nicht beschädigt werden. Die Gemeinde lehnt ansonsten jede Haftung für Schäden ab.
  • Die Hydranten müssen auch im Winter sichtbar und für einen allfälligen Löscheinsatz zugänglich sein. Es ist nicht erlaubt, Schneedepots um die Hydranten zu erstellen.

Das Werkhofteam und die Vertragspartner setzen alles daran, dass die Schneeräumung in der Gemeinde Wartau effizient und sauber ausgeführt wird. Wir sind Ihnen deshalb dankbar, wenn Sie obige Punkte einhalten, denn nur so ist eine bedarfsgerechte Schneeräumung überhaupt möglich. Gleichzeitig ersuchen wir Sie um Verständnis, dass nicht alle Strassen gleichzeitig geräumt werden können. Gerade bei intensiven Schneefällen ist es nicht einfach, allen Bedürfnissen gerecht zu werden. Umso mehr ist an solchen Tagen gegenseitige Toleranz und Rücksichtnahme wichtig.

Schneepflug im Einsatz