Selbstdeklaration Baukontrolle

Die Baubehörde kann die Baukontrolle selber durchführen. Sie kann sie im Rahmen der Selbstdeklaration auch der Bauherrschaft übertragen (Art. 150 Abs. 2 Planungs- und
Baugesetz (PBG, sGS 731.1)). Gemäss Art. 24 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV, sGS 731.11) wird dafür das einheitliche Selbstdeklarationsformular des
Baudepartements des Kantons St.Gallen verwendet.

Informationen

Datum
11. Dezember 2017
Herausgeber/-in
Baudepartement St. Gallen

Dokumente

Name
Selbstdeklaration Baukontrolle (PDF, 19.91 kB) Download 0 Selbstdeklaration Baukontrolle

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